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30. August 2026

Ist eine Angststörung ein Kündigungsgrund?

Zuletzt aktualisiert am 2. Juni 2026

Eine Angststörung ist in Deutschland grundsätzlich kein zulässiger Kündigungsgrund. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht allein deshalb entlassen, weil sie an einer psychischen Erkrankung leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob und wie stark die Erkrankung die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um Angststörung, Arbeit und Kündigungsschutz.

Darf ein Arbeitgeber wegen einer psychischen Erkrankung kündigen?

Ein Arbeitgeber darf nicht allein deshalb kündigen, weil jemand an einer psychischen Erkrankung wie einer Angststörung leidet. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Beschäftigte vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung, und schwere psychische Erkrankungen können rechtlich als Behinderung eingestuft werden. Eine Kündigung, die sich direkt auf die Diagnose stützt, wäre in den meisten Fällen angreifbar.

Relevant wird das Arbeitsrecht vor allem dann, wenn Krankheitszeiten häufig auftreten oder die Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt ist. In solchen Fällen kann eine sogenannte krankheitsbedingte Kündigung unter strengen Voraussetzungen zulässig sein. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu klare Maßstäbe entwickelt: Es müssen eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und eine Interessenabwägung vorliegen, bevor eine solche Kündigung rechtlich Bestand hat.

Wichtig ist: Die bloße Diagnose einer Angststörung reicht nicht aus. Arbeitgeber müssen konkrete, belegbare Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis nachweisen.

Wann kann eine Angststörung zur Kündigung führen?

Eine Angststörung kann dann mittelbar zu einer Kündigung führen, wenn sie zu langen oder häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten führt, die den Betrieb erheblich belasten, und wenn keine positive Prognose für eine Verbesserung besteht. Allein die Erkrankung selbst ist kein Kündigungsgrund, wohl aber deren anhaltende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Arbeitsrechtlich prüfen Gerichte in solchen Fällen drei Stufen:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Es muss zu erwarten sein, dass die Fehlzeiten auch künftig anhalten oder zunehmen.
  2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Zum Beispiel durch Produktionsausfälle, hohe Lohnfortzahlungskosten oder Störungen im Betriebsablauf.
  3. Interessenabwägung: Die persönliche Situation der erkrankten Person, etwa Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Alter, muss berücksichtigt werden.

Außerdem sind Arbeitgeber verpflichtet, vor einer Kündigung ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, wenn jemand innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Wird dieses Verfahren nicht durchgeführt, hat eine spätere Kündigung vor Gericht deutlich schlechtere Chancen.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer mit einer Angststörung?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Angststörung haben das Recht auf Schutz vor Diskriminierung, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement und gegebenenfalls auf Anpassung des Arbeitsplatzes. Bei anerkannter Schwerbehinderung greift ein besonderer Kündigungsschutz.

Im Einzelnen bedeutet das:

  • Entgeltfortzahlung: Für bis zu sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter, danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Dieses Verfahren soll gemeinsam mit dem Arbeitgeber Wege finden, wie die Rückkehr in den Beruf gelingen kann, etwa durch angepasste Arbeitszeiten oder veränderte Aufgaben.
  • Schutz vor Diskriminierung: Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung. Schwere Angststörungen können unter diesen Schutz fallen.
  • Schwerbehindertenausweis: Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, genießt besonderen Kündigungsschutz. Das Integrationsamt muss einer Kündigung zustimmen.

Bei konkreten rechtlichen Fragen empfiehlt es sich, eine Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder beim Betriebsrat zu suchen.

Muss ich meinem Arbeitgeber von meiner Angststörung erzählen?

Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber Ihre Diagnose mitzuteilen. Sie müssen lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn Sie krankheitsbedingt fehlen. Die genaue Diagnose steht auf diesem Dokument nicht.

Es gibt jedoch Situationen, in denen eine offene Kommunikation sinnvoll sein kann:

  • Wenn Sie bestimmte Arbeitsbedingungen benötigen, etwa die Vermeidung von Situationen, die Angst vor Arbeit auslösen können, ist ein Gespräch oft hilfreich.
  • Wenn Sie Anpassungen am Arbeitsplatz beantragen möchten, etwa Homeoffice oder veränderte Aufgaben.
  • Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen und die damit verbundenen Schutzrechte nutzen möchten.

Entscheiden Sie sich für ein offenes Gespräch, haben Sie das Recht, nur so viele Informationen zu teilen, wie Sie für nötig halten. Niemand ist verpflichtet, Details zur eigenen Diagnose preiszugeben. Vertrauenspersonen wie der Betriebsrat oder die Schwerbehindertenvertretung können dabei unterstützen.

Was tun, wenn eine Kündigung wegen der Angststörung droht?

Wenn eine Kündigung im Raum steht, ist es wichtig, ruhig zu bleiben und keine voreiligen Schritte zu unternehmen. Unterschreiben Sie keine Aufhebungsverträge ohne rechtliche Beratung, und reagieren Sie auf eine Kündigung innerhalb von drei Wochen mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, wenn Sie diese anfechten möchten.

Konkrete erste Schritte können sein:

  1. Rechtliche Beratung suchen: Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder der Betriebsrat kann einschätzen, ob die Kündigung rechtlich haltbar ist.
  2. BEM einfordern: Falls noch kein Betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten wurde, können Sie dies aktiv ansprechen.
  3. Dokumentation sichern: Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf, etwa Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Schriftverkehr und Protokolle von Gesprächen.
  4. Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung: Falls ein Schwerbehindertenausweis vorliegt, sollte die Schwerbehindertenvertretung einbezogen werden.
  5. Psychische Stabilität wahren: Gerade in belastenden Situationen wie einem drohenden Jobverlust kann professionelle Unterstützung helfen, handlungsfähig zu bleiben.

Eine Kündigung ist eine erhebliche Belastung, die die Angstsymptome verstärken kann. Es ist kein Zeichen von Schwäche, sich in dieser Phase Hilfe zu holen, sowohl rechtlich als auch psychologisch.

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Dies ist eine unabhängige Patienteninformation mit dem Ziel, Ihnen bedarfsorientierte und qualitativ hochwertige Inhalte zu präsentieren, die auch ohne medizinisches Fachwissen verständlich sind. Es wird keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. In allen Belangen kann und sollte der behandelnde Arzt oder Psychotherapeut konsultiert werden. Diese Patienteninformation kann keine ärztliche Beratung, Diagnostik oder Therapie ersetzen.